Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Verkauf
Tickets für Dienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr in Südtirol
der STA – Südtiroler Transportstrukturen AG
Gerbergasse 60
I-39100 Bozen
www.sta.bz.it
Tel.: +39 0471 312888
E-Mail: info@sta.bz.it
PEC-Mail: sta@pec.bz.it
Mwst.-Nr. und Steuernummer 00586190217
eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Bozen: VEV Nr. BZ- 87527, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore Martin Fill (in der Folge als „STA“ oder „Verkäufer” bezeichnet)
Vorausgeschickt, dass
- mit Beschluss der Landesregierung Nr. 831 vom 08.10.2019 die technischen und Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das integrierte Tarifsystem laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes 15/2015 an die STA übertragen wurden;
- die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) den Vertrag zwischen der STA und dem Käufer in Hinblick auf den Online-Verkauf von Tickets für Dienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr in Südtirol regeln;
- diese Prämissen integrierender und wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind,
wird Folgendes vereinbart:
1. Vertragsgegenstand
Die vorliegenden AGB haben den Online-Verkauf von Tickets für Dienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr in Südtirol über die südtirolmobil-Webseite bzw. App zum Gegenstand.
Die einzelnen Produkte/Dienstleistungen werden auf der Webseite bzw. App des Verkäufers aufgelistet und beschrieben: www.suedtirolmobil.info/de/tickets. Auf dieser Seite sind auch die Preise und eventuell anfallende Steuern im Rahmen des Kaufvorgangs angegeben. Produktabbildungen können vom effektiven Produkt abweichen.
2. Annahme der AGB
Die vorliegenden AGB finden in der jeweils gültigen Fassung auf alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und den Käufern Anwendung, vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers, die vorliegenden AGB auf eigene Initiative und einseitig zu ändern und zu aktualisieren.
Im Falle der Nichtannahme der Änderungen hat der Käufer das Recht, innerhalb 14 natürlicher und aufeinanderfolgender Tage ab dem Datum der Veröffentlichung oder Mitteilung derselben von den vorliegenden AGB zurückzutreten.
In diesem Falle hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückerstattung/Entschädigung und/oder Schadenersatz.
Was hingegen die Buchung einer Radlbox betrifft, werden dem Käufer bereits geleistete Zahlungen, die nicht mehr in Anspruch genommen wurden, rückerstattet.
Um das Rücktrittsrecht auszuüben, ist der Käufer dazu angehalten, die STA mittels entsprechender Mitteilung an die STA – Südtiroler Transportstrukturen AG, Gerbergasse 60, I - 39100 Bozen, Telefonnummer +39 0471 312888; PEC-Mail sta@pec.bz.it, mittels Einschreiben mit Rückschein oder ZEP-Mitteilung zu informieren. Der Käufer kann auch dieses Formular für den Rücktritt verwenden:
Es obliegt der Verantwortung des Käufers, die vorliegenden AGB regelmäßig zu überprüfen. Durch die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen, die Gegenstand der jeweiligen Tickets auch nach der Veröffentlichung von Änderungen sind, akzeptiert der Käufer die vorgenommenen Änderungen.
Die vorliegenden AGB müssen vom Käufer gelesen, bestätigt und vorbehaltlos akzeptiert werden, bevor der Online-Kaufvorgang abgeschlossen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer an keine anderen Bedingungen gebunden ist, sofern diese nicht vorab schriftlich vereinbart wurden.
Zur Annahme der AGB müssen alle Abschnitte des Online-Formulars vollständig und den Anweisungen entsprechend ausgefüllt werden, schließlich das Kästchen/die Checkbox mit dem Wortlaut: „Ich stimme den AGB und der Privacy zu“ angeklickt und damit akzeptiert werden.
Gemäß Artikeln 12, 13 und 14 der EU-Verordnung 679/2016 ist der Datenschutzhinweis unter diesem Link verfügbar: www.suedtirolmobil.info/de/service-und-kontakt/privacy.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Mündliche Nebenabreden, vertragsändernde oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
3. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss zwischen der STA und dem Käufer kommt in dem Moment zustande, in dem der Käufer die Bestätigung seitens des Verkäufers für den getätigten Kauf erhält. Der Vertrag gilt als an jenem Ort geschlossen, an dem sich der Rechtssitz des Verkäufers befindet.
Die auf der Webseite/App angegebenen Produkt-/Dienstleistungspreise sind in Euro angegeben inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkäufer behält sich jedenfalls das Recht vor, die auf der Webseite/App angegebenen/aktualisierten Preise regelmäßig zu ändern, ohne dass eine Verpflichtung besteht, dies mitzuteilen.
Die Gesamtkosten für den Versand an die Käuferadresse sowie sämtliche eventuell anfallenden Gebühren, Steuern, Abgaben oder Zollgebühren gehen zu Lasten des Käufers, außer im Falle von Ausnahmen und Abweichungen, die auf der Webseite entsprechend bekanntgegeben werden und/oder per E-Mail mitgeteilt werden. Die Kosten werden dem Käufer in jedem Fall vor Bestätigung der Bestellung mitgeteilt.
Bevor der Käufer die AGB durch Anklicken des Kästchens/der Checkbox akzeptiert, hat er die Möglichkeit, die ausgewählten Produkte/Dienstleistungen erneut zu überprüfen bzw. sie zu ersetzen.
Der Verkäufer teilt dem Käufer laut Art. 12 GvD 70/2003 mit, dass jede eingehende Bestellung in digitaler Form auf dem Server/auf Papier in den Büros des Verkäufers unter Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten gespeichert bzw. aufbewahrt wird.
3.1 Mitteilungen
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt über die beim Online-Kauf angegebene E-Mail-Adresse. Nur in Ausnahmenfällen und wenn die Kommunikation per E-Mail nicht möglich ist, werden die Kommunikationskanäle SMS und Post verwendet.
Schriftliche Mitteilungen an den Verkäufer sowie eventuelle Reklamationen sind nur gültig, wenn sie an die Adresse der STA – Südtiroler Transportstrukturen AG, mit Sitz in 39100 Bozen, Gerbergasse 60, MwSt.-Nr. 00586190217 oder an die E-Mail-Adresse contact@suedtirolmobil.info übermittelt werden.
Der Käufer kann seine E-Mail-Adresse jederzeit ändern, indem er den Verkäufer rechtzeitig per Post oder E-Mail darüber informiert.
3.2 Pflichten des Käufers
Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis für die ausgewählten Produkte/Dienstleistungen (max. 30 Tage nach Rechnungsstellung) innerhalb der in den vorliegenden AGB festgelegten Fristen und auf die dort festgelegte Weise zu zahlen.
Es ist dem Käufer untersagt, bei der Registrierung falsche, erfundene und/oder Daten Dritter einzugeben. Falls Produkte/Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung Minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen gekauft werden, erklärt der Käufer, dass er in der Eigenschaft als gesetzlicher Vormund, Kurator oder Sachwalter handelt. Der Käufer übernimmt somit die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der zum Zeitpunkt des Kaufes gemachten Angaben und ist einziger Verantwortlicher gegenüber dem Verkäufer für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
Im Falle eines B2B-Geschäftes kann die Registrierung und Beantragung durch Dritte erfolgen, sofern diese eine Eigenerklärung im Business-Portal hochladen, die bestätigt, dass die eingegebenen Daten durch den gesetzlichen Vertreter oder einer von ihm beauftragten Person eingetragen worden sind und vollumfänglich der Richtigkeit entsprechen.
Der Käufer hält den Verkäufer schadlos von jeglicher Haftung für die Ausstellung unrichtiger Steuerdokumente und unwahren Angaben des Käufers, der allein für die korrekte Dateneingabe verantwortlich ist.
4. Ticketkauf und Nutzungsbedingungen
4.1 Gültigkeitszeitraum der Tickets
Das Südtirol Pass abo+ mit flexibler Laufzeit kann ab 1. Mai 2021 beantragt werden. Das Südtirol Pass abo+ und der Südtirol Pass 65+, Euregio Ticket Students (Vereinbarung „Euregio Ticket Students“) haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab der Beantragung durch den Käufer.
Für zeitgebunden Tickets wie die Mobilcard, die museumobil Card und die bikemobil Card gilt die am Ticket angegebene Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Entwertung.
Der Südtirol Pass und der Südtirol Pass business haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab der Aktivierung, die Gültigkeit wird dabei durch schlüssiges Handeln jährlich verlängert.
Ab dem 24. August 2023 können Inhaber eines Südtirol Pass bzw. eines Euregio Family Pass auch die Zusatzleistungen „Radlbox“ und „Park & Ride“ nutzen, ohne dass eine Aktivierung erforderlich ist. Es ist jederzeit möglich, diese Dienste auf der Webseite/App des Verkäufers zu deaktivieren.
4.2 Rückerstattung
Für unbenutzte Einzelfahrkarten kann bis spätestens 23.59 Uhr des Tages, an dem die Fahrkarte abläuft, die Rückerstattung beantragt werden. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der zu erstattende Betrag 4 Euro oder weniger beträgt.
Die Wertkarten werden nur bis zum 1. August 2023 zum Kauf angeboten, abgelaufene Karten können bis zu einem Jahr nach Ablauf ihres Gültigkeitsdatums und nur bis zum 1. August 2024 erstattet werden.
Die nicht benutzten Tickets Mobilcard, museumobil Card, bikemobil Card und Tageskarten für Fahrräder werden nicht rückerstattet.
Ein Fahrgast, der irrtümlich einen höheren als den fälligen Betrag bezahlt hat, hat unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Betrages, der auf die entsprechende Zeitkarte – falls vorgesehen – angerechnet wird. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen von 10 Euro oder höher kann der Käufer dagegen eine Erstattung des gezahlten Betrages in bar oder durch Gutschrift auf sein Bankkonto verlangen.
Falls der Fahrgast nachweislich zu Unrecht einen bestimmten Fahrpreis bezahlt hat, wird der entsprechende Betrag auf dem Südtirol Pass gutgeschrieben oder überwiesen. Bei Beträgen von mindestens 10 Euro kann der Fahrgast die Rückzahlung des Betrages beantragen.
Wird eine Fahrt infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder Begebenheiten, die nicht dem Verkehrsunternehmen zuzuschreiben sind, nicht durchgeführt oder abgeschlossen, hat der Fahrgast weder Anrecht auf die Rückerstattung des Fahrpreises noch auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte.
Die Rückerstattung – Erstattungsanträge werden nach den Vorgaben gestellt, die auf der Webseite www.suedtirolmobil.info/de/service-und-kontakt/rueckerstattung-oder-gutschrift veröffentlicht sind.
Es kann dieses Formular verwendet werden: Antrag_um_Rückerstattung
Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er bereits vor dem Fahrkartenkauf über eine Verspätung informiert war oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort die Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung und/oder die Verspätung weniger als 60 Minuten beträgt.
4.3 Beschädigte Tickets
Im Falle eines beschädigten Tickets ist dieses ungültig, daher muss vor Fahrtantritt ein gültiges Ticket erworben werden.
Im Fall unbeschädigter Tickets, die nicht entwertet werden können oder unleserlich sind, gilt folgende Regelung:
- bei Abos mit Pauschaltarif kann der Fahrgast die angetretene Fahrt beenden, muss aber unverzüglich den Nachdruck des Ausweises beantragen;
- bei Contactless-Tickets mit Fahrpreis auf Kilometerbasis (Südtirol Pass, Euregio Family Pass) muss der Fahrgast vor Antritt der Fahrt ein gültiges Ticket erwerben;
- Einzelfahrkarten, Tageskarten für Fahrräder und Tageskarten für Stadtverkehrsdienste sind bis zu jenem Ablaufdatum gültig, das auf der Karte aufgedruckt ist;
- Wertkarten werden ab dem 1. August 2023 nicht mehr verkauft. Unleserliche Wertkarten können nur noch bis zum 1. August 2024 an bestimmten südtirolmobil-Verkaufsstellen gegen einen Wert ersetzt werden, der dem Restbetrag der unleserlichen Wertkarte entspricht;
- Mobilcards, museumobil Cards und bikemobil Cards sind an jenem Tag gültig, an dem die Karte als unleserlich gekennzeichnet wird. Für den restlichen Gültigkeitszeitraum muss das Ticket durch ein Duplikat ersetzt werden.
Unbeschädigte Tickets, die wegen eines technischen Defektes nicht funktionieren, werden kostenlos ausgetauscht.
4.4 Kundenservice
Bei Fragen, Beschwerden oder Anregungen kann der Käufer an die E-Mail-Adresse contact@suedtirolmobil.info schreiben. Um eine rasche Bearbeitung der Fragen, Beschwerden oder Anregungen zu gewährleisten, sollte der Käufer das Problem möglichst genau schildern und gegebenenfalls Kaufunterlagen in Kopie übermitteln bzw. Vertragsnummer, Steuernummer usw. angeben.
4.5 Anwendung Zahlungsmodalitäten
Der Kaufpreis wird mit Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.
Ausgenommen davon sind Käufer von Abonnements, mit Ausnahme des Südtirol Pass abo+ (ohne Zusatzdienste) und des Euregio Ticket Students. Der Kaufpreis richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch des Nutzers und wird je nach dem vom Nutzer für das jeweilige Abonnement gewählte Zahlungsmittel bezahlt. Im Falle der Postpaid-Zahlungsmethode ist die entsprechende Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Ausstellung zu begleichen.
Alle Zahlungen müssen gemäß Zahlungsbedingungen, -methoden und -fristen erfolgen, die auf der Webseite/App in der jeweiligen Sektion angegeben sind.
Vorbehaltlich der in Art. 59 des Gesetzesdekrets 206/2005 genannten Ausnahmen, ist der Käufer für die Ausübung des Rücktrittsrechts dazu angehalten, die STA mittels entsprechender Mitteilung an die STA – Südtiroler Transportstrukturen AG, Gerbergasse 60, I - 39100 Bozen, Telefonnummer +39 0471 312888; PEC-Mail sta@pec.bz.it, mittels Einschreiben mit Rückschein oder ZEP-Mitteilung zu informieren. Der Käufer kann auch folgendes Formular für den Rücktritt verwenden.
Der Käufer übt sein Rücktrittsrecht aus, indem er es dem Verkäufer mittels einer eindeutigen und präzisen Erklärung, auch unter Verwendung des unter diesem Link angegebenen Rücktrittsformulars, mitteilt.
Dem Käufer, der sein Widerrufsrecht bestimmungsgemäß ausübt, werden sämtliche bereits gezahlten Beträge rückerstattet, mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die entstanden sind, weil sich der Käufer ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Verkäufer angebotene, günstigere Standardlieferung entschieden hat.
Die Rückerstattung der Kosten erfolgt ohne Verzögerung und jedenfalls innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Verkäufer ordnungsgemäß von der Entscheidung des Käufers, das Rücktrittsrecht auszuüben, informiert wurde. Dies geschieht unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, das vom Käufer bei der ursprünglichen Transaktion gewählt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Der Verkäufer kann die Rückzahlung verweigern, solange er die Ware nicht zurück erhält oder solange der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, es sei denn, der Verkäufer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen.
4.6 Haftung
Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung, wenn die Produkte/Dienstleistungen verspätet oder gar nicht geliefert werden, sofern dies nicht direkt oder indirekt auf sein eigenes, vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist.
Jegliche Haftung der STA, ihrer Mitarbeiter, Hilfspersonen oder Angestellten für Fälle höherer Gewalt bzw. bei Zufall, wie nachstehend beispielhaft und nicht erschöpfend aufgelistet – etwa Unfälle, Explosionen, Brände, Streiks, Erdbeben, Überschwemmungen oder andere ähnliche Ereignisse – die die rechtzeitige Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise verhindern, ist ausgeschlossen.
STA haftet nicht für eine Störung oder Unterbrechung des Online-Dienstes, auch nicht in Bezug auf das Netzsystem/Netzwerk und/oder auch nur einzelner Funktionen oder Teile des Gesamtsystems.
Eine Haftung des Verkäufers gegenüber Vertragsparteien oder Dritten für Schäden, Verluste und Kosten infolge der Nichtausführung des Vertrages aus den oben genannt Gründen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Jegliche Haftung der STA für Sach- oder Personenschäden ist ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet nicht für die etwaige betrügerische und unrechtmäßige Verwendung von Kreditkaten, Schecks und anderer Zahlungsmittel durch Dritte für den Kauf von Produkten/Dienstleistungen.
4.7 Rechte und Pflichten der Fahrgäste
Die Nutzungsbedingungen für den öffentlichen Personennahverkehr sind mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 365 vom 04.05.2023 festgelegt. Im Abschnitt VII, Artikel 26 sind die Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgelistet.
Anrecht auf Beförderung
Der Fahrgast hat Anrecht auf Beförderung, sobald er in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt und vorausgesetzt, dass er im Besitz eines gültigen Tickets ist und die Entwertung durchgeführt wurde.
Busse: Der Fahrgast wartet im Haltestellenbereich und weist den heranfahrenden Bus mit einem Handzeichen darauf hin, dass er einsteigen möchte.
Die Sitzplätze sind vorrangig Menschen mit Beeinträchtigung, schwangeren Frauen, Senioren und Fahrgästen mit Kleinkindern vorbehalten. Für Menschen mit Beeinträchtigung müssen auf den Bussen mindestens drei Sitzplätze in der Nähe der Ausgangstür reserviert werden. Der Zustieg muss auch durch die Ausgangstür möglich sein.
Nicht zur Beförderung zugelassen sind Personen, die sich weigern, die Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften des Dienstes anzuerkennen, die die Anstandsregeln verletzen, die andere Fahrgäste stören, die an Bord der Fahrzeuge dem Beruf des Verkäufers, Sängers, Musikanten oder ähnlichem nachgehen.
Tickets
Der Fahrgast ist für die Aufbewahrung und Unversehrtheit des Tickets verantwortlich.
Persönliche Fahrausweise müssen im Falle einer Kontrolle bzw. auf Anfrage des Kontrollpersonals oder des Busfahrers zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgewiesen werden. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Für sie genügt es, das Ticket vorzuzeigen.
Bei Nicht-Beachtung der Vorschriften
Die Fahrgäste müssen sich an die Anweisungen des Dienstpersonals halten, sie sind verantwortlich für die von ihnen verursachten Schäden an Fahrzeugen, an Dritten und an Gegenständen.
Sollten die oben genannten Vorschriften nicht beachtet werden und die Umstände eine Fortsetzung der Fahrt für nicht ratsam erscheinen lassen, kann der Busfahrer oder das Kontrollpersonal den Eingriff der Ordnungskräfte anfordern.
Falls Fahrgäste durch ihr Verhalten die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes beeinträchtigen, haben der Kontrolleur oder der Busfahrer das Recht, unangefochten und nach eigenem Ermessen das Ticket einzuziehen, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt und, im Falle von volljährigen Personen, die Fortsetzung der Fahrt zu verwehren. Das zuständige Amt legt den Zeitraum des Fahrausweis-Entzuges fest, der von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr betragen kann. In diesem Zeitraum kann weder um einen neuen Fahrausweis noch um ein Duplikat angesucht werden.
In Bezug auf das Verhalten der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel kommt der Abschnitt II des DPR vom 11.07.1980 Nr. 753 zur Anwendung „Nuove norme in materia di polizia, sicurezza e regolarità dell’esercizio delle ferrovie e di altri servizi di trasporto”. Dieser sieht auch die Verwaltungsstrafen bei regelwidrigem Verhalten vor.
Fahrgäste, die die Verwaltungsstrafe nicht annehmen und auch ihre persönlichen Daten nicht angeben, müssen – sofern volljährig – das Fahrzeug verlassen. Das Bord- oder Kontrollpersonal kann, wenn notwendig, das Einschreiten der Ordnungskräfte veranlassen.
Seilbahnanlagen: Rechte und Pflichten der Fahrgäste
4.8 Verwaltungsstrafen
Jeder Fahrgast trägt Verantwortung dafür, dass die öffentlichen Verkehrsdienste im Interesse aller gut funktionieren und dass die Fahrten ordnungsgemäß und sicher abgewickelt werden können. Womit bei Nichtbeachtung der Vorschriften zu rechnen ist, ist gesetzlich verankert.
Im Landesgesetz 15/2015, Art. 50 „Strafen zu Lasten der Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste“ sind die spezifischen Bestimmungen über Strafen im öffentlichen Nahverkehr in Südtirol festgelegt. Hier eine Übersicht.
Beschädigung oder Verschmutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Räumen, Bahnhöfen oder Haltestellen, Einrichtung oder Zubehör: eine Verwaltungsstrafe zwischen 100 und 600 Euro wird fällig vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen und des Schadenersatzes.
Störung oder Unterbrechung des Dienstes: Beeinträchtigt ein Fahrgast durch sein Verhalten die Sicherheit und ordnungsgemäße Abwicklung des Verkehrsdienstes oder die Unversehrtheit der anderen Fahrgäste, hat das Bordpersonal das Recht, nach eigenem, unanfechtbarem Ermessen die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehen Art zu verwehren oder zu unterbrechen und das Ticket einzuziehen, wenn es sich um ein persönliches Ticket handelt.
Ticket nicht vorhanden, ungültig oder nicht entwertet: Es wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 30 Euro und 240 Euro fällig zuzüglich des Fahrpreises für ein Einzelticket. Bei sofortiger Bezahlung oder Bezahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheides kommt die Mindeststrafe zur Anwendung.
Missbräuchliche Verwendung eines Tickets, z. B. gefälschtes Ticket oder Nutzung des persönlichen Tickets einer anderen Person: Zu zahlen sind der Preis des Tickets sowie eine Verwaltungsstrafe zwischen 60 Euro und 400 Euro, vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen, zudem wird das Ticket unmittelbar entzogen. Bei sofortiger Bezahlung oder Bezahlung innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids kommt die Mindeststrafe zur Anwendung.
4.9 Sonderregelung für Südtirol Pass abo+, Südtirol Pass 65+, Südtirol Pass free und Schulpass
Fahrschein nicht mitgeführt: Verwaltungsspesen von 10 Euro, sofern der Besitz des Fahrscheins innerhalb von 5 Tagen beim jeweiligen Verkehrsunternehmen nachgewiesen wird, andernfalls wird eine Verwaltungsstrafe von 60 Euro fällig.
Fahrschein nicht entwertet: Verwaltungsspesen von 10 Euro, sofern die Strafe gleich an Bord bezahlt wird oder innerhalb von 5 Tagen, andernfalls beträgt die Verwaltungsstrafe 60 Euro.
Kein Personalausweis mitgeführt (gilt nur für Jugendliche über 14 Jahren): Verwaltungsspesen von 10 Euro, sofern die Identität des Abo-Besitzers innerhalb von 5 Tagen nachgewiesen wird, andernfalls fällt eine Verwaltungsstrafe von 60 Euro an.
4.10 Weitere Infos
Erfolgt die Strafzahlung nicht vorschriftsgemäß, wird das Feststellungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Verkehrsunternehmens zur Ausstellung des Bußgeldbescheides weitergeleitet.
Die Höhe der vorgesehenen Geldbußen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden.
Weitere Maßnahmen, die in der öffentlichen Mobilität zur Anwendung kommen, beruhen auf folgenden Gesetzesgrundlagen:
- Landesgesetz vom 3. Juli 2006 Nr. 6 zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher;
- Abschnitt II des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, in geltender Fassung; bei Nichtbeachtung der Bestimmungen kommt die dort vorgesehene Verwaltungsstrafe, erhöht um 300 Prozent, zur Anwendung sofern im Artikel 50 des Landesgesetzes 15/2015 nicht eigens geregelt.
5. Radlbox-Dienst und entsprechende Nutzungsbedingungen
5.1 Prämisse
In Südtirol wurden an ausgewählten Standorten geschlossene Fahrradabstellanlagen (in der Folge „Radlboxen“) errichtet bzw. werden künftig zur Verfügung gestellt, die über ein elektronisches Zugangssystem verfügen. Die Radlboxen werden als gesamte Struktur samt Zugangssystem (Öffnen bzw. Abschließen) von der STA – Südtiroler Transportstrukturen AG (in der Folge „STA“) verwaltet. Der Betrieb, die Instandhaltung und die Verwaltung der Radlboxen obliegt der STA, die sich das Recht vorbehält, den Betrieb der Anlagen an einzelne Gemeinden oder an Dritte weiterzugeben. Die Anlagen ermöglichen ein zugangskontrolliertes und wettergeschütztes Abstellen von Fahrrädern.
Die folgenden AGB regeln die Buchung sowie die Benutzung und Überlassung der Radlboxen durch Kunden. Der Kunde akzeptiert diese AGB, indem er den Buchungsvorgang abschließt bzw. den Dienst bezahlt.
Es gibt zwei Arten von Radlboxen:
- eine Sammelbox besteht aus geschlossenen und überdachten Abstellplätzen (auch zweistöckigen), deren Nutzung nur bestimmten Personen (evtl. nach Zahlung einer Gebühr) möglich ist;
- eine Einzelbox ist eine abschließbare Garage, in der ein Fahrrad abgestellt werden kann. Eine solche Einzelbox verfügt über einen Zugangsmechanismus, weshalb die Nutzung (evtl. nach Zahlung einer Gebühr) nur bestimmten Personen möglich ist.
Die Türöffnung einer Einzelbox misst 1.150 mm (Höhe) und 730 mm (Breite). Die Einzelbox ist 1.940 mm tief. Fahrräder, die in den oberen Boxen abgestellt werden, dürfen nicht schwerer als 25 kg sein.
5.2 Buchungsvorgang
Buchen Kunden über die südtirolmobil-App einen Radlbox-Abstellplatz, so können sie – sofern es sich um eine Einzelbox handelt – den gewünschten Abstellplatz auswählen. Der Abstellplatz in einer Sammelbox wird hingegen automatisch zugewiesen. Die Buchung ist ausschließlich online möglich.
Die Buchung des gewünschten Radlbox-Stellplatzes ist nur bei frei verfügbaren Plätzen möglich. Der Kunde kann den Standort, den Zeitraum und die Art der Radlbox (Sammel- oder Einzelbox) auswählen. Die Radlbox kann für mindestens einen Tag und maximal ein Jahr gebucht werden.
Eine Buchung für das darauffolgende Jahr ist ab August des laufenden Jahres möglich.
Kunden, die keinen Südtirol Pass (alle Varianten) besitzen, können die Einzelboxen höchstens einen Tag lang reservieren.
Im anschließenden Buchungsschritt wird dem Kunden der Preis für den ausgewählten Standort, die gewählte Nutzungsdauer und Art der Radlbox genannt. Erklärt der Kunde, die AGB gelesen und akzeptiert zu haben, wird die Buchung abgeschlossen (Anklicken des Feldes „Kaufen“).
Besitzt der Kunde einen Südtirol Pass, so wird die erfolgreiche Buchung der Radlbox im Menüpunkt „Abo“ der südtirolmobil-Webseite bzw. App angezeigt. Kunde, die keinen Südtirol Pass (alle Varianten) besitzen, können die erfolgte Buchung jederzeit im Menüpunkt „Tickets“ einsehen. Das Öffnen der Radlbox ist nur über die südtirolmobil-App möglich.
5.3 Bezahlung und Preise
Die Bezahlung und eventuelle Rechnungslegung erfolgt wie vom Kunden während des Kaufvorganges gewünscht.
Südtirol-Pass-Inhaber, die ihre Rechnung mittels Postpaid-Zahlungsmethode (SEPA) bezahlen, wird die Radlbox-Miete zweimonatlich und gemeinsam mit den mit den öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführten Fahrten in Rechnung gestellt.
Kunden, die keinen Südtirol Pass besitzen, wird die Radlbox-Miete über die gewünschte Zahlungsmethode (z.B. Kreditkarte) angelastet. Der Kunde kann die Ausstellung einer Rechnung verlangen.
Der fällige Rechnungsbetrag richtet sich nach der aktuellen Tarifordnung, die laut Beschluss Nr. 365 der Landesregierung vom 4. Mai 2023 bzw. nachfolgender Änderungen festgelegt wurde. Der Beschluss kann auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden. Die Tarife fallen für Südtirol-Pass-Inhaber bzw. je nach Art der gewählten Radlbox unterschiedlich aus.
Der zum Kaufzeitpunkt angezeigte Preis ist in Euro angegeben und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer.
5.4 Buchungsstornierung
Der Kunde hat das Recht, die Buchung eines Radlbox-Stellplatzes bis zu einer Minute vor Beginn des gebuchten Zeitraums zu stornieren. In diesem Fall wird keine Stornogebühr berechnet. Der/Die Kundin erhält die bereits geleistete Zahlung rückerstattet.
5.5 Buchungsdauer
Nach Abschluss des Kaufvorganges wird dem Kunden der ausgewählte Radlbox-Stellplatz zur Verfügung gestellt. Der Radlbox-Stellplatz gilt in diesem Moment als überlassen.
Die Dauer des Mietverhältnisses hängt vom Standort der jeweiligen Radlbox ab. Die Fahrradabstellplätze sind in der Regel an sieben Tagen pro Woche und 24 Stunden täglich zugänglich. Eventuelle Ausnahmeregelungen werden über die Webseite www.suedtirolmobil.info bzw. die südtirolmobil-App mitgeteilt.
5.6 Rechte und Pflichten der Kunden
Die Radlbox wird über die südtirolmobil-App geöffnet. Wird die Tür zugezogen, wird die Radlbox automatisch abgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage umsichtig zu nutzen und sauber zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, die Radlbox vor jeder Nutzung auf erkennbare Mängel, Schäden oder Verunreinigungen hin zu überprüfen und die STA gegebenenfalls zu informieren.
Beim Abstellen des Fahrrades müssen die Nutzungshinweise beachtet werden. Die Nutzungshinweise zur fachgerechten Bedienung des Zugangssystems können auf der Webseite www.suedtirolmobil.info nachgelesen werden bzw. sind auf der Radlbox angeschlagen. Beim Abstellen des Fahrrades bzw. Fahrradzubehörs muss der Kunde auf andere Verkehrsteilnehmer (Fahrzeuge und Fußgänger) achten.
Der Kunde muss die Radlbox stets abschließen, auch wenn kein Fahrrad oder sonstiges Zubehör in der Box abgestellt ist.
Der Kunde ist verpflichtet, das in der Radlbox abgestellte Fahrrad gegen Diebstahl zu sichern, indem er es zumindest mit einem handelsüblichen Schloss abschließt.
Im Falle einer Einzelbox: Der Kunde ist berechtigt, ein Fahrrad samt Zubehör (z.B. Kindersitz, Regenausrüstung, Helm etc.) für die gebuchte Zeit in der Einzelbox abzustellen. Die Einzelbox darf nur zu diesem Zweck genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, andere Gegenstände – insbesondere Hausrat oder sonstigen Unrat – in der Einzelbox zu lagern.
Im Falle einer Sammelbox: Die Radlbox darf nur dazu verwendet werden, um Fahrräder abzustellen. Es ist nicht erlaubt, andere Gegenstände, insbesondere Hausrat, Unrat, Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände, illegale Substanzen (z.B. Drogen) oder gestohlene Gegenstände, Tiere bzw. Objekte, die einem natürlichen Verfallsprozess unterliegen, in der Sammelbox zu lagern.
Kann das Fahrrad aus Gründen, die Kunden selbst verschulden und nicht auf ein fehlerhaftes Zugangssystem zurückzuführen sind, nicht aus der Radlbox abgeholt werden, muss der Kunde ein gültiges Ausweisdokument vorweisen. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die STA unverzüglich (sofern erreichbar) darüber zu informieren, dass das Fahrrad nicht aus der Radlbox entnommen werden kann.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, das Zugangssystem zu verändern oder zu manipulieren, indem er etwa ein Schloss an der Box anbringt. Der Kundedarf an der Radlbox bzw. dem Zugangssystem keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführen.
Die Sammelbox wird ohne vorherige Ankündigung auch im Innenbereich gereinigt. Mit der Buchung der Radlbox erklärt sich der Kunde mit den Reinigungsarbeiten und dem damit notwendigen Öffnen der Sammelbox einverstanden.
Der Kunde verpflichtet sich, den gebuchten Radlbox-Stellplatz rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungsdauer zu räumen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so ist die STA berechtigt, die Radlbox kostenpflichtig (wie im Absatz 5.9 beschrieben), zu räumen bzw. durch dritte Personen räumen zu lassen. Die in der Radlbox abgestellten Gegenstände gehen in den Besitz der STA über. Eventuelle Schäden, die entstehen, wenn ein Kunde die Radlbox nicht rechtzeitig räumt, müssen ersetzt werden.
Besteht der Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung, so ist die STA berechtigt, die gebuchte Radlbox ohne Zustimmung des Kunden selbst zu öffnen bzw. dritte Personen damit zu beauftragen. Bestätigt sich die vertragswidrige Nutzung, so ist die STA berechtigt, die Radlbox zu räumen bzw. durch dritte Personen räumen zu lassen. Die in der Radlbox abgestellten Gegenstände gehen in den Besitz der STA über. Die Räumung ist für die Kunden (wie im Absatz 5.9 beschrieben) kostenpflichtig, es sei denn, die Kunden sind für die vertragswidrige Nutzung nicht verantwortlich.
Wurde die Radlbox geräumt, verwahrt die STA die in Besitz genommenen Gegenstände höchstens sechs Monate lang auf. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gegenstände ohne Entschädigung in das STA-Eigentum über. Die Kosten der Verwahrung – so wie im Absatz 5.9 beschrieben – werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Kunden können die Miete eines Radlbox-Stellplatzes vorzeitig beenden und diesen damit anderen Kunden zur Verfügung stellen. Die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt den Kunden nicht zur (auch teilweisen) Rückerstattung der Buchungskosten.
Wenn sich herausstellt, dass der gebuchte Radlbox-Stellplatz belegt ist, muss der Kunde das Problem der STA melden und eine neue Reservierung vornehmen. Der im Voraus bezahlte Betrag wird dem Kunden zurückerstattet.
5.7 Kundenrechte aufgrund von Mängeln
Die gebuchte Radlbox steht dem Kunden mängelfrei zur Verfügung.
Etwaige Mängel müssen der STA unverzüglich gemeldet werden. Kommt der Kunde dieser Meldepflicht nicht nach, so werden im Falle eines auftretenden Mangels eventuell entstehende Kosten in Rechnung gestellt.
Die STA ist verpflichtet, Mängel, die vor bzw. während des Mietverhältnisses auftreten, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen – vorausgesetzt, dass diese gemeldet wurden.
Kann die Radlbox aufgrund eines Mangels, der nicht auf höhere Gewalt oder eigenes Verschulden zurückzuführen ist, nicht genutzt werden, so muss der Kunde in dieser Zeitspanne keine Miete bezahlen. Vorab bezahlte Beträge werden rückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die STA den Mangel aufgrund unterlassener Meldepflicht nicht beheben konnte.
Rückerstattungen erfolgen spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab der Meldung eines Mangels, jedoch nur, wenn es sich um eine berechtigte Anzeige handelt. Die Rückerstattung des Mietpreises erfolgt auf demselben Weg, der vom Kunden für die Bezahlung des Dienstes gewählt wurde. Dies gilt nicht, wenn mit dem Kunden ausdrücklich eine andere Verfahrensweise vereinbart wurde. Eventuell mit der Rückerstattung entstehende Kosten übernimmt die STA.
5.8 Fahrradrückgabe im Falle eines mangelhaften Zugangssystems
Kann der Kunde das in einer Radlbox abgestellte Fahrrad aufgrund eines Defektes am Zugangssystem (Türöffnung) oder wegen Ablaufs des reservierten Buchungszeitraumes nicht abholen, so ist er/sie verpflichtet, das Problem unmittelbar über die Webseite www.suedtirolmobil.info oder dem angegebenen Notdienst vor Ort zu melden.
Die STA wird – eventuell über dritte Partner – mit dem Kunden einen Termin vereinbaren, an dem das Fahrrad abgeholt werden kann. Dieser Termin findet frühestens am darauffolgenden Tag statt, nachdem die STA-Mitarbeiter den Mangel begutachtet haben (ausgenommen sind Samstage, Sonn- und Feiertage).
Die STA kann das Fahrrad nur dann aushändigen, wenn sich der Kunde aufgrund der Buchungsbestätigung und eines gültigen Dokumentes ausweisen kann und/oder die Nummer seines Abonnements (z.B. Südtirol Pass) bzw. seiner Kreditkarte angibt, mit denen er die Radlbox gebucht hat.
5.9 Spesen zu Lasten des Kunden
Rückführung des Fahrrades bei nicht erfolgter Abholung innerhalb der gebuchten Frist: 65 Euro.
Aufbewahrung des Fahrrades oder anderer Gegenstände, die in der Radlbox zurückgelassen wurden: 0,40 Euro pro Aufbewahrungstag (ausgenommen sind die ersten 7 Kalendertage ab Beginn der Aufbewahrung).
Überprüfung des Sachverhaltes und Räumung der Radlbox bei vertragswidriger Nutzung: 100 Euro.
5.10 Videoüberwachung
An den Radlboxen ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und des Schutzes des Unternehmensvermögens ein Videoüberwachungssystem angebracht. Entsprechende Schilder weisen auf diese Videoüberwachung hin. Das aufgezeichnete Videomaterial wird in besonders geschützten Räumen aufbewahrt, die nur dem STA-Personal zugänglich sind. Das Material wird keinesfalls an Dritte weitergegeben, sondern ausschließlich aus Gründen der Sicherheit und den geltenden Richtlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend bzw. gemäß den Richtlinien der Datenschutzbehörde verwendet. STA behält sich das Recht vor, Dritte mit der Verwaltung der Videoüberwachungssysteme zu beauftragen.
5.11 Haftung
Der Kunde haftet für alle Schäden, die er bei der Benutzung der Boxen verursacht. Der Kunde haftet außerdem für Schäden an anderen Nutzern. Verschleißerscheinungen, die durch die normale und ordnungsgemäße Nutzung entstehen, werden dem Kunden nicht angelastet. Der Kunde ist verpflichtet, alle verursachten Schäden unverzüglich zu melden.
Sofern kein Vorsatz besteht, haftet die STA nicht für direkte oder indirekte Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder Dritten in irgendeiner Weise durch die Nutzung des Dienstes entstehen können. Die STA ist bei vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt oder Zufall (z.B. Feuer, Überschwemmung, Stromausfall oder Unterbrechung der Telefonleitungen) von jeglicher Haftung ausgenommen. Der Kunde stellt die STA jedenfalls ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden aller Art frei, die von Kunden bzw. Dritten im Zuge der Vertragserfüllung verursacht werden und die nicht vorsätzlich der STA, dem Verhalten der Kunden selbst bzw. Dritten (z.B. Passanten) zuzuschreiben sind.
Die STA übernimmt für Fahrräder, Zubehör oder sonstige Gegenstände, die in der Radlbox abgestellt werden, keine Haftung – auch nicht im Falle eines Diebstahls. Fundsachen müssen dem Service Desk unter der Telefonnummer +39 0471 220880 - Auswahl 2 gemeldet und ausgehändigt werden.
Ist eine Nutzung der Radlbox aufgrund technischer Störungen oder notwendiger Wartungsarbeiten nicht möglich, sind jegliche Ansprüche der STA gegenüber ausgeschlossen. Das Recht des Kunden laut Punkt 5.7 bleibt davon ausgenommen. Die STA bemüht sich um die Behebung der Störung.
Außerdem haftet die STA nicht für Betriebsstörungen, die mit Ausfällen der Online-Buchungsplattform bzw. Zahlungsabwicklung über einen Dritten (PayPal, Kreditkartenanbieter etc.) in Zusammenhang stehen.
6. Park & Ride
Die Parkplätze an den Bahnhöfen sind in erster Linie den Pendlerinnen und Pendlern vorbehalten und zwar zu möglichst günstigen Bedingungen.
Für die gebührenpflichtigen Bahnhofsparkplätze in Brixen und Bruneck gilt für Südtirol-Pass-Kunden folgende Regelung: Wer seinen Pkw am Parkplatz abstellt und von dort direkt die Fahrt mit einem Regionalzug fortsetzt, parkt zu einem günstigen Tarif. Wer am selben Tag auch für die Rückfahrt zum selben Bahnhof einen Regionalzug nutzt, parkt kostenlos. Die Parkgebühr wird über den Südtirol Pass verrechnet. Der Südtirol Pass dient auch zum Öffnen der Zufahrtsschranke, es genügt, die Karte zum Lesegerät zu halten.
Parken in den Nachstunden: Das System funktioniert auch für Pendler, die täglich ausschließlich in den Nachtstunden ihr Auto am Parkplatz abstellen. Voraussetzung für das kostenlose Parken ist in diesem Fall, dass nach der ersten Einfahrt in den Parkplatz beide Zug-Entwertungen (für die Hin- und Rückfahrt) innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Wer seinen Südtirol Pass oder Euregio Family Pass für die Bahnhofsparklätze Brixen und Bruneck nutzen möchte, benötigt einen Postpaid-Vertrag (SEPA Direct Debit / Bezahlung mittels Banklastschrift). Südtirol-Pass-Kunden mit Prepaid-Vertrag können über das Nutzerkonto die Zahlungsmodalität ändern. Inhaber eines Südtirol Pass abo+ und Südtirol Pass 65+ können Park & Ride nutzen, sofern die Zahlungsfunktion aktiviert ist und ein Postpaid-Vertrag vorliegt.
Fahrgäste mit Südtirol Pass free müssen sich für ein Park-Abonnement an die jeweilige Gemeindepolizei wenden.
6.1 Ein- und Ausfahrt
- Einfahrt: Südtirol Pass an das Lesegerät an der Einfahrtssäule halten. Schranke öffnet sich;
- Ausfahrt: Südtirol Pass an das Lesegerät an der Ausfahrtssäule halten. Schranke öffnet sich.
Es ist nicht notwendig, einen Parkschein zu lösen.
Die maximale Parkgebühr pro Tag für Südtirol-Pass-Kunden beträgt sowohl am Bahnhof Brixen als auch in Bruneck 6 Euro. Erfolgt am selben Tag eine Entwertung für eine Fahrt mit einem Regionalzug, so wird die Parkgebühr reduziert auf 3 Euro pro Tag. Erfolgt am selben Tag auch die Rückfahrt zum selben Bahnhof mit einem Regionalzug, so beträgt die Parkgebühr 0 Euro.
Südtirol-Pass-Kunden haben in jedem Fall die Garantie, dass für sie immer der vorteilhafteste Tarif zur Anwendung kommt; dies kann bei kürzeren Parkzeiten auch der normale Stundentarif sein.
Die Reduzierung der Parkgebühren für Südtirol-Pass-Kunden kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn für die Weiter- bzw. Rückfahrt ein Regionalzug genutzt wird. Keine Reduzierung der Parkgebühren gibt es, wenn die Entwertung in einem Bus erfolgt oder wenn für die Rückfahrt ein anderer Zielbahnhof gewählt wird.
Wird der gebührenpflichtige Parkplatz am Bahnhof Brixen oder Bruneck ohne Südtirol Pass genutzt, so ist ein Parkschein zu lösen und es gelten die normalen, von der Gemeinde festgelegten Parktarife:
Parkplatz am Bahnhof Brixen
An allen Wochentagen | |
7:00 – 19:00 Uhr: | 1,30 Euro pro angebrochene Stunde |
19:00 – 7:00 Uhr: | 0,60 Euro pro angebrochene Stunde |
Kurzparkzeiten bis max. 30 Minuten ab Einfahrt in den Parkplatz sind kostenlos. |
Parkplatz am Bahnhof Bruneck
An allen Wochentagen | |
0 – 24 Uhr: | 1 Euro pro angebrochene Stunde |
7. Ausdrückliche Aufhebungsklausel
Die STA kann den Vertrag mit dem Käufer gemäß Art. 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuches einseitig kündigen, indem sie ihre Absicht mitteilt, von der vorliegenden Auflösungsklausel Gebrauch zu machen. In diesem Fall erfolgt die Kündigung von Rechts wegen.
Der Vertrag kann von der STA auch aus einem der folgenden Gründe gekündigt werden:
- im Falle der Nichterfüllung einer AGB-Verpflichtung durch den Käufer;
- bei Nichteinhaltung einer Verpflichtung, wie in Artikel 3.2 „Pflichten des Käufers“ genannt;
- bei Nichteinhaltung einer Verpflichtung, wie in Artikel 4.6 „Rechte und Pflichten der Fahrgäste“ genannt;
- bei Nichteinhaltung einer Verpflichtung, wie in Artikel 5.6 „Rechte und Pflichten des Käufers“ genannt.
Im Falle der Kündigung durch die STA wird kein Betrag geschuldet, auch nicht in Form einer Entschädigung oder eines Schadenersatzes.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit bzw. zuständiges Gericht
Der Käufer wird gemäß EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom Verkäufer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er im Falle einer Streitigkeit eine Beschwerde über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union einreichen kann, die unter diesem Link zugänglich ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die OS-Plattform stellt eine Anlaufstelle für jene Verbraucher dar, die Streitigkeiten in den Bereichen der Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge außergerichtlich beilegen möchten. Zu diesem Zweck lautet die E-Mail-Adresse der STA - Südtiroler Transportstrukturen AG: customerservice@suedtirolmobil.info.
Kann zwischen der STA und dem Käufer keine direkte Lösung gefunden werden, garantiert die STA für jene Verbraucherstreitfälle, die sich aus diesem Vertrag im Zusammenhang mit dem Onlineverkauf von Waren und Dienstleistungen ergeben, die Teilnahme an der Prozedur zur alternativen Streitbeilegung bei der ADR-Stelle. Die Beschwerde kann auch über die ODR-Plattform (Online Dispute Resolution) der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/odr eingereicht werden.
Falls eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden kann, wird sie dem Gericht unterbreitet, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz hat, sofern dieser auf italienischem Staatsgebiet liegt. Handelt es sich um einen Kunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, wird die Streitigkeit einem Gericht des Mitgliedstaates übergeben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz hat bzw. dem Gericht jenes Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn es sich beim Käufer nicht um einen Endverbraucher handelt, gilt als vereinbart, dass für sämtliche Streitigkeiten – auch in Abweichung von den Bestimmungen über die territoriale Zuständigkeit – ausschließlich das Gericht in Bozen zuständig ist.
Der vorliegende Vertrag, seine Auslegung und Ausführung sowie alle sich daraus ergebenden Beziehungen unterliegen dem italienischen Recht. Dies gilt unbeschadet der Anwendung etwaiger günstigerer und zwingender Bestimmungen des Rechtes des Landes, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Käufer erklärt, gemäß und mit Wirkung der Art. 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches die folgenden Klauseln vollständig zu akzeptieren und ausdrücklich und individuell zu genehmigen: Art. 2. Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Art. 3 Vertragsabschluss; Art. 3.2 Pflichten des Käufers, Art. 4 Ticketkauf und Nutzungsbedingungen; Art. 4.1 Gültigkeitszeitraum der Tickets, Art. 4.2 Rückerstattung ; Art. 4.3 Beschädigte Tickets; Art. 4.5 Anwendung Zahlungsmodalitäten; Art. 4.6 Haftung; Art. 4.7 Rechte und Pflichten der Fahrgäste; Art. 4.8 Verwaltungsstrafen; Art. 4.9 Sonderregelung für Südtirol Pass abo+, Südtirol Pass 65+ und Südtirol Pass free und Schulpass; Art. 4.10 Weitere Infos; Art. 5.2 Buchungsvorgang; Art. 5.3 Bezahlung und Preise; Art. 5.4 Buchungsstornierung; Art. 5.5 Buchungsdauer; Art. 5.6 Rechte und Pflichten der Kunden; Art. 5.9 Spesen zu Lasten des Kunden; Art. 5.10 Videoüberwachung; Art. 5.11 Haftung; Art. 7 Ausdrückliche Aufhebungsklausel; Art. 8 Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit.