Rückerstattung oder Gutschrift
Unser Kundenservice ist immer für dich da
Nicht immer läuft alles ganz nach Plan, jede Technik hat auch ihre Tücken. Falls Fahrscheine oder Entwerter nicht funktionieren: Der südtirolmobil-Kundenservice ist immer für dich da.
Antrag auf Rückerstattung: Falls der Fahrgast nachweislich zu Unrecht einen bestimmten Fahrpreis bezahlt hat, wird der entsprechende Betrag auf dem Südtirol Pass gutgeschrieben oder überwiesen. Anträge auf Rückerstattung werden jeweils einzeln geprüft und können mit diesem Formular eingereicht werden.
Formular für Rückerstattung herunterladen
Fahrscheine, die beim Entwertungsgerät als „unleserlich“ aufscheinen bzw. nicht akzeptiert werden, aber keine erkennbare Beschädigung aufweisen, können bei den Verkaufsstellen durch neue Karten desselben Typs ausgetauscht werden, deren Wert dem Restbetrag entspricht.
Südtirol Pass / Euregio Family Pass: Wer die Laufzeit seines Südtirol Pass (Prepaid-Karte) nicht weiter verlängern will, kann jederzeit bei den südtirolmobil-Verkaufsstellen die Rückerstattung des noch vorhandenen Restbetrages beantragen und den Fahrschein abgeben.
Die nicht verwendeten Mobilicard / museumobil Card / bikemobil Card und Tageskarten für Fahrrader werden nicht rückgestattet.
Im Sinne des Art. 47. Absatz 2 und Art. 59 Absatz 1 Buchstabe c des Verbraucherschutzkodexes besteht kein Rücktrittsrecht bei Beantragung eines südtirolmobil-Abonnements.
Verspätungen und Ausfälle von Bahn- oder Busfahrten
Falls aufgrund von unvorhersehbaren Vorfällen oder Situationen, die nicht dem Verkehrsunternehmen zuzuschreiben sind, eine Fahrt nicht durchgeführt oder nicht beendet werden kann, hat der Fahrgast in der Regel kein Anrecht auf Rückerstattung des Fahrpreises oder auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Fahrscheins.
Im Falle von Bahnfahrten kann der Fahrgast bei Verspätungen um eine Fahrpreisentschädigung ansuchen, wenn zwischen dem auf dem Fahrschein angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung von über 60 Minuten auftritt und noch keine Rückerstattung des Fahrpreises stattgefunden hat. Die Entschädigung beträgt 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und 50 Prozent des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten.
Keinen Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn man bereits vor dem Kauf des Fahrscheins über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei der Ankunft am Zielort die Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt. Bei Beträgen unter 4 € werden keine Entschädigungszahlungen vorgenommen.